Geld liegend auf dem Tisch mit einem Taschenrechner und einen roten Stift und im Hintergrund ein blauer Ordner mit der Aufschrift Fördermittel

Änderungen der Richtlinie

Betrifft: das Förderprogramm „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“ vom 26.03.2019

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zum 26.03.2019 eine neue Richtlinie zur Bundesförderung für Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien bekanntgegeben und damit die Richtlinie vom 17.12.2018 abgelöst. Welche Änderungen gibt es gegenüber der vorherigen Richtlinie?

Was hat sich geändert?

Icon wie ein Zeigefinger nach oben zeigt

Modul 1: Querschnittstechnologien

  • Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden, werden weiterhin nicht gefördert. NEU: Als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EUVerordnung VO (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3.

Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

  • NEU: Förderfähige Nebenkosten werden nicht mehr nur in Höhe von maximal 30 % der Förderung für Investitionskosten, sondern werden unabhängig von der Höhe der Investitionskosten mit bis zu 30 % bezuschusst.

Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

  • NEU: Förderfähige Nebenkosten werden nicht mehr nur in Höhe von maximal 30 % der Förderung für Investitionskosten, sondern werden unabhängig von der Höhe der Investitionskosten mit bis zu 30 % bezuschusst.

Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

  • NEU: Es werden nur Maßnahmen gefördert, welche zur Senkung des fossilen Energieverbrauchs beitragen.
  • NEU: Förderfähige Nebenkosten werden nicht mehr nur in Höhe von maximal 30 % der Förderung für Investitionskosten, sondern werden unabhängig von der Höhe der Investitionskosten mit bis zu 30 % bezuschusst.

Links

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)