Ein Energieausweis ist für Nichtwohngebäude verpflichtend

Energieausweis für Nichtwohngebäude

Energieausweis für Nichtwohngebäude

Seit 2009 ist der Energieausweis verpflichtend und muss beim Verkauf, Neuvermietung, Neuverpachtung oder beim Neubau einer Immobilie ausgehändigt werden. Dabei ist der Energieausweis für Nichtwohngebäude ein zentrales Instrument des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Zum 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten und seit Mai 2021 müssen nun alle neu zu erstellenden Energieausweise den Vorgaben des GEG entsprechen. Ziel des Energieausweises ist es, die energetische Qualität eines Gebäudes sichtbar zu machen und somit Transparenz über den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen zu schaffen. Potenzielle Mieter oder Käufer können so die Energieeffizienz eines Gebäudes leicht einschätzen.

Was ist ein Energieausweis?

Energieausweise müssen den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes enstprechen

Der Energieausweis ist ein Dokument, das die energetische Qualität eines Gebäudes bewertet und aufzeigt. Es enthält wichtige Informationen über den Energieverbrauch und mögliche Modernisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Im Gegensatz zum Energieausweis für Wohngebäude wird neben dem Energieverbrauch für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung auch der Stromverbrauch erfasst.

Ist ein Energieausweis Pflicht?

Der Energieausweis ist in den meisten Fällen Pflicht. Dies gilt insbesondere beim Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung oder Neubau des Gebäudes. Die gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt. Von der Pflicht ausgenommen sind Gebäude, die weniger als drei Monate im Jahr genutzt werden, unter Denkmahlschutz stehen oder eine maximale Nutzfläche von 50 m² aufweisen. Bei Nichtbeachtung der Pflicht zur Vorlage des Energieausweises bei den genannten Fällen können sowohl für den Eigentümer als auch für den Aussteller Bußgelder bis zu maximal 50.000 € verhängt werden. Alle Bußgeldvorschriften finden Sie im GEG § 108. Einige Fälle haben wir Ihnen hier als Beispiel aufgelistet:

VergehenBetroffeneBußgeld
Nach § 71 Absatz 2 Satz 3 eine Heizungsanlage nicht richtig eingebaut, nicht richtig aufgestellt oder nicht richtig betriebenEigentümerbis 50.000 €
Falsche Daten für den Energieausweis bereitgestelltEigentümerbis 10.000 €
Den Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder Neuverpacktung nicht vorgelegtEigentümerbis 10.000 €
Einergiekennwerte in Anzeigen in kommerziellen Medien nicht angegebenEigentümerbis 10.000 €
Unberechtigterweise einen Energieausweis ausgestelltAusstellerbis 10.000 €
Eine Kopie des Energieausweises und der verwendeten Daten nicht der Behörde zur Kontrolle zugesendetAusstellerbis 5.000 €

Welcher Energieausweis gilt für Nichtwohngebäude?

Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis wird für Nichtwohngebäude auf der Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs der letzten drei Jahre ausgestellt. Er umfasst den Energieverbrauch für Heizung, Warmwasser und gegebenenfalls Kühlung. Der Verbrauchsausweis ist insbesondere dann geeignet, wenn detaillierte Verbrauchsdaten vorliegen und das Nutzerverhalten der Gebäudenutzer konstant ist. Bei Nichtwohngebäuden besteht in der Regel Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis, es sei denn, es handelt sich um einen Neubau oder eine größere Modernisierung, für die ein Bedarfsausweis erforderlich ist.

Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude basiert auf einer detaillierten Analyse der baulichen und technischen Eigenschaften des Gebäudes. Dabei werden Faktoren wie Baujahr, Bausubstanz, Dämmstandard, Fensterqualität und Effizienz der Anlagentechnik berücksichtigt. Der Bedarfsausweis bietet eine objektive Bewertung des Energiebedarfs unabhängig vom aktuellen Nutzerverhalten. Er ist für Neubauten und nach bestimmten Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben, da er eine standardisierte Bewertung des energetischen Zustands ermöglicht und die Einhaltung aktueller energetischer Standards dokumentiert.

Wer stellt einen Energieausweis aus?

Energieausweise dürfen nur von qualifizierten und zugelassenen Fachleuten ausgestellt werden. Dazu gehören Architekten, Ingenieure und speziell ausgebildete Energieberater. Diese Fachleute sind verpflichtet, die energetischen Eigenschaften der Immobilie nach standardisierten Verfahren zu ermitteln und im Energieausweis zu dokumentieren. Die Auswahl des Ausstellers sollte sorgfältig sein, da eine fehlerhafte Ausstellung des Ausweises rechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann.

Lassen Sie sich beraten! Für Fragen zum Verfahren oder allgemeine Informationen zum Energieausweis stehen Ihnen unsere Energieberater gerne zur Verfügung.

Besteht eine Aushangpflicht des Energieausweises?

Für Nichtwohngebäude besteht eine Pflicht zum Aushang des Energieausweises, sofern das Gebäude eine bestimmte Größe hat und ein gewisser Publikumsverkehr stattfindet. Dies betrifft insbesondere Gebäude, in denen Dienstleistungen auf einer Nutzfläche von mehr als 250 m² erbracht werden. Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m², die nicht behördlich genutzt werden, aber dennoch einen hohen Publikumsverkehr aufweisen, müssen den Energieausweis ebenfalls aushängen. Allerdings nur, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Um die Transparenz über die energetische Qualität des Gebäudes zu gewährleisten, muss der Energieausweis gut sichtbar ausgehängt werden.

Reicht ein Energieausweis für ein Mischgebäude?

Für gemischt genutzte Gebäude, die sowohl als Wohn- als auch als Nichtwohngebäude genutzt werden, können zwei separate Energieausweise erforderlich sein. Beträgt die Gewerbefläche mehr als 10 % der Gesamtfläche und werden die technischen Anlagen getrennt von der Wohnnutzung betrieben, müssen für beide Nutzungsarten separate Energieausweise vorliegen. Eine genaue Prüfung sollte durch einen Fachmann erfolgen, um die rechtlichen und energetischen Anforderungen korrekt zu erfüllen.

Sind die im Energieausweis angegebenen Modernisierungsempfehlungen verpflichtend?

Die im Energieausweis angegebenen Modernisierungsempfehlungen sind nicht verpflichtend, sondern dienen lediglich als Empfehlung für mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes. Der Aussteller des Energieausweises ist jedoch verpflichtet, die Modernisierungsempfehlungen fachlich zu prüfen, ob und welche Maßnahmen für das Nichtwohngebäude möglich sind. Darüber hinaus sollen die Empfehlungen den Eigentümern und Nutzern Anregungen geben, wie der Energieverbrauch gesenkt und der Komfort erhöht werden kann. Solche Maßnahmen sind langfristig wirtschaftlich sinnvoll und können sich positiv auf den Immobilienwert auswirken.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises beträgt 10 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden, wenn das Gebäude weiterhin vermietet, verpachtet oder verkauft werden soll. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Der Energieausweis verliert seine Gültigkeit, wenn Änderungen am Gebäude vorgenommen werden, die sich auf die energetische Qualität auswirken, wie z.B. umfangreiche Sanierungen oder Anbauten. Auf diese Weise wird die Aktualität der Daten sichergestellt. Die Aktualisierung des Energieausweises ist in der Regel kostengünstiger als die Erstausstellung.

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