Heizungsoptimierung für die Steigerung der Energieeffizienz

EnSimiMaV (außer Kraft)

EnSimiMaV - Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) wurde am 1. Oktober 2022 vom BMWK veröffentlicht und lief nach dem 30. September 2024 aus. Sie verpflichtete Unternehmen sowie Privathaushalte zu Energiesparmaßnahmen, um den Energieverbrauch in Deutschland zu senken.

Mit Inkrafttreten der neuen GEG-Vorgaben am 1. Oktober 2024 endete die EnSimiMaV. Mit den neuen Paragraphen § 60b und § 60c wird die Prüfung und Optimierung älterer Heizungen sowie der hydraulische Abgleich in größeren Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten vorgeschrieben.

EnSimiMaV (außer Kraft)

Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und verpflichtete Unternehmen sowie Privathaushalte zu Energiesparmaßnahmen, um den Energieverbrauch in Deutschland zu senken. Mit Inkrafttreten der neuen GEG-Vorgaben am 1. Oktober 2024 endete die EnSimiMaV.

Welche Energieeffizienzmaßnahmen mussten gemäß der EnSimiMaV durchgeführt werden?

Heizungschecks & Heizungsoptimierung

Im Mittelpunkt, der im Jahre 2022 veröffentlichten Verordnung, steht zum einen die Durchführung eines Heizungschecks und einer Heizungsoptimierung. Dies gilt insbesondere für Gebäude mit Erdgasheizungen, die der Vermieter durchführen lassen muss. Dabei wird die Energieeffizienz der Heizung überprüft und gegebenenfalls notwendige Dämmmaßnahmen an Rohrleitungen durchgeführt. Festgestellte Mängel müssen umgehend behoben werden.

Energieeinsparung in der Wirtschaft

Unternehmen sind nach § 8 EDL-G verpflichtet, alle wirtschaftlich realisierbaren Maßnahmen aus Energieaudits und Energie- oder Umweltmanagementsystemen zur unmittelbaren Verbesserung der Energieeffizienz umzusetzen. Mit diesem strukturierten Vorgehen sollen sowohl im Gebäudesektor als auch in der Wirtschaft effektive Schritte zur Reduzierung des Energieverbrauchs und zur Förderung nachhaltiger Praktiken erreicht werden.

Hydraulischer Abgleich

Nach der EnSimiMaV sind insbesondere Vermieter und Verwalter von Wohngebäuden dazu verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich durchführen zu lassen. Dieser muss für Wohngebäude mit mindestens 10 Wohneinheiten bis zum 30. September 2023 und für Gebäude mit mindestens 6 Wohneinheiten bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.


EnSimiMaV: Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen

Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

Gemäß der EnSimiMaV müssen im Rahmen der Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung folgende Maßnahmen erfolgen:

  • Überprüfung, ob die einstellbaren technischen Parameter für die Energieeffizienz optimiert sind
  • Prüfung, ob eine hydraulische Anpassung der Heizung erforderlich ist, um eine gleichmäßige Wärmeverteilung zu gewährleisten
  • Überprüfung, ob im Heizsystem effiziente Heizungspumpen verwendet werden
  • Prüfung, ob Dämmmaßnahmen an Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten, um Wärmeverluste zu minimieren

Es ist zu beachten, dass, wenn ein Dritter mit der Wartung der Anlage beauftragt wird, dieser neben dem Gebäudeeigentümer ebenfalls die Pflicht hat, die genannten Anforderungen zu erfüllen.

Unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz sind regelmäßige Optimierung der Heizanlage erforderlich:

  • Einstellungen der Vorlauftemperatur oder der Heizkurve überprüfen und ggf. absenken, um grobe Fehleinstellungen zu korrigieren.

  • Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere Absenkungen der Heizungsanlage entsprechend dem Nutzungsprofil und der Raumtemperatur aktivieren. Den Betreiber informieren, insbesondere über Sommerabschaltung, Ferienabsenkung und Anwesenheitssteuerung.

  • Optimierung des Zirkulationsbetriebes unter Berücksichtigung der geltenden Gesundheitsschutzbestimmungen.

  • Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Gesundheitsschutz absenken.

  • Absenkung der Heizgrenztemperatur zur Verkürzung der Heizperiode und der Heizperiodentage.

  • Den Gebäudeeigentümer oder Nutzer über zusätzliche Einsparmaßnahmen informieren.

Das Ergebnis der Überprüfung muss schriftlich festgehalten werden. Im Falle der Feststellung eines Optimierungsbedarfs hat die Optimierung der Heizungsanlage bis zum 15. September 2024 zu erfolgen. Die Überprüfung und Optimierung kann im Rahmen bereits geplanter Tätigkeiten oder Maßnahmen erfolgen, z. B. im Rahmen von Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegerhandwerks oder von Heizungswartungsarbeiten. Als Nachweis für die Heizungskontrolle empfehlen wir die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs.

Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

Gemäß der Verordnung müssen Gaszentralheizungssysteme bis zum 30. September 2023 in den folgenden Gebäudesektoren hydraulisch abgegelichen werden:

  • Nichtwohngebäude ab einer beheizten Fläche ab 1.000 m²
  • Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten

Dies gilt jedoch nicht, wenn:

  • das, in der aktuellen Kofiguration vorhandene Heizsystem, bereits hydraulisch abgeglichen wurde
  • ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag bevorsteht
  • innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag das Gebäude ungenutzt oder stillgelegt werden soll

Folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen werden im Sinne dieser Regelung bei der Durchführung des hydraulischen Abgleichs erbracht:

  • Raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4
  • Überprüfung der Heizflächen auf möglichst niedrige Vorlauftemperatur und ggf. optimieren
  • Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems einen hydraulischen Abgleich durchführen
  • Anpassung der Vorlauftemperaturregelung

Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs muss in Textform festgehalten werden, dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung gestellt werden und folgende Informationen beinhalten:

  • Alle relevanten Einstellungswerte
  • Die Heizlast des Gebäudes
  • Die eingestellte Leistung der Wärmeerzeuger
  • Die raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur
  • Die Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß

Wer darf eine Heizungsprüfung durchführen?

Nach der EnSimiMaV muss die Prüfung der Anlagen von einer sachkundigen Person durchgeführt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Schornsteinfeger
  • Handwerker, die gemäß der Handwerksordnung als Installateure und Heizungsbauer, als auch Ofen- und Luftheizungsbauer qualifiziert sind
  • Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgelistet sind

Die Betriebsprüfung muss spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden, sofern die Wärmepumpe nicht der Fernüberwachung unterliegt.

EnSimiMaV: Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft

Gemäß § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sind Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umzusetzen. Dies betrifft sowohl Energieaudits als auch Energie- oder Umweltmanagementsysteme nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2. Innerhalb von 18 Monaten müssen alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbaren bewerteten Maßnahmen umgesetzt werden. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn die Bewertung nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert ergibt. Dies ist jedoch auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren begrenzt.

Unternehmen sind verpflichtet, die Maßnahmen zu bestätigen, die sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht umgesetzt haben. Nicht verpflichtet sind genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und Unternehmen, deren jährlicher Gesamtenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden beträgt.

Betriebsprüfung von Wärmepumpen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Eine Wärmepumpe die im Garten steht

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die Überprüfung von Wärmepumpen. Gemäß des GEG müssen ab Januar 2024 Wärmepumpen einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Dies gilt, wenn eine Wärmepumpe:

  • als Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen installiert ist
  • in einem Gebäudenetzen mindestens sechs Wohnungen versorgt
  • nach dem 31. Dezember 2023 installiert wurde
  • sich nach Ablauf einer vollständigen Heizperiode befindet
  • spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung unterzogen wurde

Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Wärmepumpen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Was ändert sich mit dem Auslaufen der EnSimiMaV und der Fortführung im GEG?

Es besteht keine Verpflichtung, bei bestehenden Anlagen nachträglich einen hydraulischen Abgleich durchführen zu lassen. Bisher war dies eine Leistung, die nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bei der Errichtung einer Anlage zu erbringen war. Jetzt ist es eine gesetzliche Pflicht bei der Errichtung oder dem Einbau einer Heizungsanlage. In den meisten Fällen empfehlen wir jedoch, auch bei bestehenden Anlagen einen hydraulischen Abgleich und eine Optimierung der Vorlauftemperatur durchzuführen.

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