Kosten reduzieren mittels energetischer Inspektion von Klimaanlagen

Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Energetische Inspektion von Klimaanlagen

• Wirkungsgrad verbessern

• Kosten reduzieren

• Energetische Inspektion von Klimaanlagen gemäß DIN SPEC 15240

• Ordnungsrechtlich gefordert - energetisch sinnvoll

DAS SIND DIE GROSSEN VORTEILE, DIE SIE NACH EINER DURCHFÜHRUNG DER ENERGETISCHEN INSPEKTION ERWARTEN KÖNNEN:

  • laufende Kosten reduzieren
  • Ressourcen schonen

  • Luftqualität verbessern

  • Rechtssicherheit erlangen


WAS WIRD BEI EINER ENERGETISCHEN INSPEKTION GEMACHT?

Klimaanlage Außeneinheit

Die Durchführung und der Umfang der Inspektion wird im Gebäudeenergiegesetz (GEG) §75 beschrieben.

Dabei werden Komponenten der Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen geprüft, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

Insbesondere bezieht sich die Inspektion auf die Überprüfung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind.

Diese sind unter anderem abhängig von:

  • veränderter Raumnutzung oder -belegung
  • veränderte Nutzungszeiten der Räumlichkeiten
  • innere Wärmequellen
  • bauphysikalische Änderungen am Gebäude

Zudem wird die Effizienz der wesentlichen Komponenten festgestellt.

Bei Anlagen mit einem Kältebedarf von mehr als 70 kW ist die energetische Inspektion nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.

Aufgrund der Struktur und des Ablaufes der DIN SPEC15240: 2019-03 gehen wir bei Bode, bei der Durchführung der energetischen Inspektion, immer nach dieser Norm vor. Auch bei Anlagen, die einen geringeren Kältebedarf als 70 kW vorweisen.


MUSS MEINE KLIMAANLAGE INSPIZIERT WERDEN?

Hier schreibt der Gesetzgeber gemäß §74 GEG die Anforderungen vor, dass Sie als Betreiber in der Plicht sind, Ihre Anlage inspizieren zu lassen, wenn die Nennleistung der Kälteanlage innerhalb eines Gebäudes mehr als 12 kW beträgt.

MUSS JEDE KLIMAANLAGE INSPIZIERT WERDEN?

Es reichen stichprobenweise Inspektionen wenn Sie mehr als 10 Klimaanlagen oder mehr als 10 kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf zwischen 12 bis 70 kW betreiben, die in vergleichbaren Nichtwohngebäuden eingebaut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sind. Wenn sie weniger als 200 vergleichbare Anlagen betreiben muss jede zehnte Anlage und bei mehr als 200 vergleichbaren Anlagen jede 20. Anlage inspiziert werden (§75 (4) GEG). Ein Nichtwohngebäude gilt als vergleichbar, wenn es nach dem selben Plan errichtet wird und das Gebäude an mehreren Standorten erstellt wurde. Bei den Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen müssen die Systeme die gleiche Bauart, gleiche Funktion und gleiche Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche vorweisen (§74 (2) GEG).

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Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Wir prüfen die Dimensionierung und den Wirkungsgrad ihrer Klimaanlagen. Nutzen Sie die erweiterten Leistungen unserer Energie-Experten.

Die Überprüfung von älteren Klimageräten in Nichtwohngebäuden mit einer Leistung über 12 KW ist verpflichtend

GIBT ES AUSNAHMEN, SODASS KEINE ENERGETISCHE INSPEKTION DURCHGEFÜHRT WERDEN MUSS?

Bei der Installation einer Gebäudeautomation zur Regelung der Energieflüsse, besteht keine Pflicht zur Prüfung von Klimaanlagen

Die Pflicht zur energetischen Inspektion besteht nicht, wenn eine Gebäudeautomation und Gebäuderegelung installiert ist und folgenden Umfang erfüllt:

  • Den Eigenverbrauch des Gebäudes kontinuierlich überwacht, protokolliert, analysiert und Anpassungen ermöglicht
  • Einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes Aufstellt, Effizienzverluste der vorhandenen gebäudetechnischen System erkennt und die gebäudetechnischen Einrichtungen oder die gebäudetechnischen Verwaltung zuständige Person informiert und
  • Die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden.

Die genannten Angaben gelten für Nichtwohngebäude mit einer Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf zwischen 12 bis 70 kW

Bei Wohngebäuden gibt es ebenfalls Ausnahmen. Eine Pflicht zur Inspektion besteht hier nicht, wenn eine Klimaanlagen oder ein kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in einem Wohngebäude installiert ist, das ausgestattet ist mit:

  • einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist, und einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie. (§74 (3) GEG)

WANN MUSS DIE INSPEKTION DURCHGEFÜHRT WERDEN?

Die Inspektion muss:

  • erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder
  • nach Erneuerung wesentlicher Bauteile (Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine)

erfolgen. Abweichend davon

  • wenn die Anlage am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt war und
  • noch keiner Inspektion durchgeführt wurde, bis spätestens zum 31.12.2022

Anschließend nach erstmaliger Inspektion ist die Anlage wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen, solange keine Änderungen vorgenommen (technisch, bauphysikalisch oder Nutzung)

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