Energetische Inspektion von Klimaanlagen
• Wirkungsgrad verbessern
• Kosten reduzieren
• Energetische Inspektion von Klimaanlagen gemäß DIN SPEC 15240
• Ordnungsrechtlich gefordert - energetisch sinnvoll
Ressourcen schonen
Luftqualität verbessern
Rechtssicherheit erlangen
Die Durchführung und der Umfang der Inspektion wird im Gebäudeenergiegesetz (GEG) §75 beschrieben.
Dabei werden Komponenten der Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen geprüft, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
Insbesondere bezieht sich die Inspektion auf die Überprüfung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind.
Diese sind unter anderem abhängig von:
Zudem wird die Effizienz der wesentlichen Komponenten festgestellt.
Bei Anlagen mit einem Kältebedarf von mehr als 70 kW ist die energetische Inspektion nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.
Aufgrund der Struktur und des Ablaufes der DIN SPEC15240: 2019-03 gehen wir bei Bode, bei der Durchführung der energetischen Inspektion, immer nach dieser Norm vor. Auch bei Anlagen, die einen geringeren Kältebedarf als 70 kW vorweisen.
Hier schreibt der Gesetzgeber gemäß §74 GEG die Anforderungen vor, dass Sie als Betreiber in der Plicht sind, Ihre Anlage inspizieren zu lassen, wenn die Nennleistung der Kälteanlage innerhalb eines Gebäudes mehr als 12 kW beträgt.
Es reichen stichprobenweise Inspektionen wenn Sie mehr als 10 Klimaanlagen oder mehr als 10 kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf zwischen 12 bis 70 kW betreiben, die in vergleichbaren Nichtwohngebäuden eingebaut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sind. Wenn sie weniger als 200 vergleichbare Anlagen betreiben muss jede zehnte Anlage und bei mehr als 200 vergleichbaren Anlagen jede 20. Anlage inspiziert werden (§75 (4) GEG). Ein Nichtwohngebäude gilt als vergleichbar, wenn es nach dem selben Plan errichtet wird und das Gebäude an mehreren Standorten erstellt wurde. Bei den Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen müssen die Systeme die gleiche Bauart, gleiche Funktion und gleiche Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche vorweisen (§74 (2) GEG).
Wir prüfen die Dimensionierung und den Wirkungsgrad ihrer Klimaanlagen. Nutzen Sie die erweiterten Leistungen unserer Energie-Experten.
Die Pflicht zur energetischen Inspektion besteht nicht, wenn eine Gebäudeautomation und Gebäuderegelung installiert ist und folgenden Umfang erfüllt:
Die genannten Angaben gelten für Nichtwohngebäude mit einer Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf zwischen 12 bis 70 kW
Bei Wohngebäuden gibt es ebenfalls Ausnahmen. Eine Pflicht zur Inspektion besteht hier nicht, wenn eine Klimaanlagen oder ein kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in einem Wohngebäude installiert ist, das ausgestattet ist mit:
Die Inspektion muss:
erfolgen. Abweichend davon
Anschließend nach erstmaliger Inspektion ist die Anlage wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen, solange keine Änderungen vorgenommen (technisch, bauphysikalisch oder Nutzung)