Geförderter Denkmalschutz und energetische Sanierung
Neben wirtschaftlichen und technischen müssen manchmal auch die Denkmalpflege betreffende Aspekte bei einer Sanierungsentscheidung berücksichtigt werden. Dabei ist eine sinnvolle Nutzung anzustreben, wobei nicht die wirtschaftlichen Ertragsmöglichkeiten im Vordergrund stehen sollten, sondern in erster Linie die Denkmalverträglichkeit.
Denkmalgeschütze Gebäude weisen einen Informationsgehalt auf, welcher zwingend schützenswert und zu erhalten ist. Dabei kann es sich beispielsweise um ein landschaftsprägendes Haus, eine besonders anspruchsvolle Handwerksarbeit oder ein Zeitzeugnis einer vergangenen Epoche handeln. Somit sind Baudenkmäler Geschichtsquellen, welche authentische Erinnerungen transportieren und real erfahrbare Zeitzeugnisse aus der Vergangenheit (z.B. Kunst, Stadtentwicklung, Volkskunde, Sozial-, Arbeits- und Technikgeschichte) darstellen.
Die Bewertungskriterien, welche den „Denkmalwert“ bestimmen, basieren dabei auf einem im Jahre 1964 erarbeiteten Dokument, der Charta von Venedig, welche von Naturschutzfachleuten verschiedener Staaten in 16 Artikeln den Umgang mit Baudenkmälern formuliert. Als Kriterien des Denkmalschutzes und des Erhalts sind künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche sowie städtebauliche Aspekte zu nennen.
Dabei gilt der Merksatz „Wegmachen kann man nur einmal!“
Grundsätzlich ist bei einer energetischen Restaurierung eines Baudenkmals stets die authentische Substanz zu wahren. Hier geht nichts ohne vorherige Genehmigung. Im Zweifel überwiegt bei der Denkmalpflege der historische Wert die energetische Sanierung. Die Instandsetzung des Denkmals und der Erhalt.
FINANZIELLE FÖRDERUNG DENKMALGESCHÜTZTER GEBÄUDE
Als Grundvoraussetzung für eine Beantragung der Förderung muss ein sachkundiger „Energieberater für Baudenkmäler“ einen Nachweis über die denkmalverträglichen Maßnahmen an der Gebäudehülle zur Reduzierung der Transmissionswärmeverluste führen. Alle Maßnahmen sind grundsätzlich durch den Sachverständigen fachlich zu planen und in der praktischen Bauausführung zu begleiten. Auch eine Überschreitung der Zielvorgabe (max. 160% des Primärenergieverbrauchs im Vergleich zum Referenzgebäude), bei eingeschränkter Ertüchtigung der Gebäudehülle oder Nutzung von regenerativen Energien z.B. auf den Dachflächen, kann trotzdem einer geförderten Maßnahme entsprechen. Voraussetzung ist die Vorlage einer entsprechenden genehmigungspflichtigen Begründung des Sachverständigen. Somit tritt der sachkundige Experte für Denkmalschutz quasi als „Anwalt des Denkmals“ gegenüber der zuständigen Denkmalschutzbehörde auf.