Verbrauchsausweis
Der Energieausweis oder Energiepass als Verbrauchsausweis ist die günstigste Möglichkeit den Stand der Energieeffizienz eines Gebäudes (sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude) abzubilden. Daher sollte dieser, da es ein offizielle Dokument ist, durch erfahrene Experten im Bereich der thermischen Gebäudehülle und der Anlagentechnik erstellt werden.
Ein Verbrauchsausweis ist ein spezieller Energieausweis. In Abgrenzung zum Bedarfsausweis wird hierbei der tatsächliche Verbrauch der Bewohner bzw. des Nutzers bewertet. In die Bewertung von Wohngebäuden werden dabei die für die Beheizung des Gebäudes aufgebrachten Energieverbräuche der letzten drei Jahre einbezogen. Bei Nichtwohngebäuden muss zusätzlich zu den Energieverbräuchen für die Heizung auch noch der Stromverbrauch berücksichtigt werden.
Gemäß §17 Absatz 1 der EnEV kann zwischen der Ausstellung eines Bedarfs- und Verbrauchsausweis frei gewählt werden. Es ergeben sich jedoch Ausnahmen für Gebäude mit 5 Wohneinheiten, Häuser deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und für Immobilien, die nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 entsprechen. Für diese Gebäude muss ein Bedarfsausweis erstellt werden. Wenn für ein Bestandsgebäude jedoch keine oder nicht in ausreichendem Maße Verbrauchsdaten vorliegen, die den Vorgaben der EnEV §19 genügen, muss ebenfalls ein Bedarfsausweis ausgestellt werden.
Für die Ermittlung des Energieverbrauchs werden, neben dem Baujahr des Gebäudes und der Wohnfläche, die Verbrauchsdaten der Heizungsanlage aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten benötigt. Dabei muss geklärt werden, ob die Warmwasserbereitung auch über die Heizungsanlage erfolgt. Ein Portionieren der Verbräuche aus nicht zusammenhängenden Jahren ist nicht zulässig und die jüngste Abrechnungsperiode muss eingeschlossen werden. Für Wohngebäude genügt dabei der Energieverbrauch, der für die Beheizung des Gebäudes notwendig war. Für Nichtwohngebäude muss zusätzlich der Stromverbrauch für den Zeitraum von den letzten drei Jahren in die Berechnung einfließen.
Ein Zeitraum von 36 Monaten entspricht 1095 Tagen. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass in der Abrechnung in Summe einzelne Tage fehlen. Eine Rundung von Zeiträumen ist zulässig, solange die Abweichung weniger als 2 % beträgt, was einer Ungenauigkeit von 21 Tagen entspricht. In diesem Falle sind auch die erfassten Verbräuche proportional zu korrigieren (d. h.: Wird der tatsächliche Erfassungszeitraum z. B. um 1 % auf 36 Monate aufgerundet, so sind auch die erfassten Verbräuche um 1 % zu erhöhen).
Ja, wenn damit ein Zeitraum von mindestens drei Jahren lückenlos dokumentiert wird. Die Zuordnung der Mengen auf die jeweiligen Jahre muss dabei rechnerisch erfolgen.
Bei guter Datenlage ist die Ausstellung eines Verbrauchsausweises mit weniger Aufwand verbunden, was zur Folge hat, dass dieser günstiger ist. Eine Abschätzung des eigenen Verbrauchs ist nur dann möglich, wenn das Nutzerverhalten in etwa dem des vorherigen Bewohners entspricht.
Die Berücksichtigung von Leerständen in Gebäuden bei der Erstellung von Verbrauchsausweisen wird in §19 Abschnitt 3 der EnEV geregelt. Die Beurteilung, ob ein Leerstand Einfluss auf die Aussagekraft der Verbrauchsdaten hat, wird über einen sogenannten Leerstandsfaktor getroffen, welcher die Dauer des Leerstands und die leerstehenden Flächenanteile berücksichtigt. Dieser darf maximal 0,3 betragen, was beispielsweise bedeuten würde, dass in einem Gebäude mit 1.000m² Nutzfläche über einen Zeitraum von drei Jahren 300m² leer standen.
Überschreitet der Leerstandsfakor den Grenzwert von 0,3, muss davon ausgegangen werden, dass die gemessenen Daten nicht geeignet sind. Somit muss ein Bedarfsausweis erstellt werden.
Wir haben jahrelange Erfahrung mit der Erstellung von Verbrauchsausweisen und beraten Sie gerne. Anschließend kümmern wir uns um eine schnelle Ausarbeitung, damit Sie Ihre Immobilie ohne Wartezeiten anbieten können. Nutzen Sie den nach nachstehenden Download-Link um eine Übersicht über die benötigten Daten zu erhalten. Rufen Sie uns gerne zu unseren Geschäftszeiten an.