Biomasse die als Brennstoff für eine Biomasseanlage genutzt wird

Biomasseanlagen

Biomasseanlagen

Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen, wie Biomassepellets, Hackschnitzeln und Scheitholzvergaserkessel werden unter dem Begriff Biomasseanlagen bzw. Biomasseheizung zusammengefasst. Für die Errichtung einer Biomasseheizung im Gebäudebestand kann ein Antrag im Rahmen der Heizungsförderung für Privatpersonen (KfW 458) gestellt werden. Um bestehende Biomasseheizungen zu optimieren, kann bei der BAFA ein Antrag im Rahmen des Förderprogramms Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen gestellt werden.

Was ist eine Biomasseanlage?

Eine Biomasseanlage ist ein innovatives Heizsystem, welches erneuerbare Energie aus organischem Material erzeugt. Biomasse umfasst Brennstoffe wie Holz, Pellets, Energiepflanzen sowie biogene Abfälle. Diese Ressourcen gelten als nachwachsende Rohstoffe, die zur nachhaltigen Energieerzeugung genutzt werden können.

Wie funktioniert eine Biomasseanlage?

Je nach Art der Anlage kommen unterschiedliche Technologien zum Einsatz:

  • Verbrennung: Feste Biomasse wird verbrannt, um Wärme für Heizsysteme oder industrielle Prozesse zu produzieren

  • Vergärung: Biogasanlagen nutzen die Fermentation organischer Stoffe zur Erzeugung von Biogas, das dann für Wärme und Strom genutzt wird

  • Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Diese Technologie kombiniert die Erzeugung von Wärme und Strom, um einen besonders hohen Wirkungsgrad zu erzielen

Welche Vorteile bieten Biomasseanlagen?

  • Nachhaltigkeit: Biomasse ist eine erneuerbare Energiequelle, die zur Reduzierung von CO2-Emissionen beiträgt. Während des Wachstums nehmen Pflanzen Kohlendioxid aus der Atmosphäre auf. Bei der Verbrennung oder Umwandlung der Biomasse wird genau diese Menge an CO2 wieder freigesetzt.

  • Regionale Verfügbarkeit: Die Nutzung von lokal verfügbaren Rohstoffen wie Holz oder landwirtschaftlichen Abfällen fördert die regionale Wertschöpfung und reduziert Transportwege.

  • Flexibilität: Biomasseanlagen können sowohl Wärme als auch Strom erzeugen und damit unterschiedliche Energiebedürfnisse abdecken.

Bode Planungsgesellschaft

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Förderprogramme zur Förderung von Biomasseanlagen

Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BAFA)

  • Förderfähige Mindestinvestitionsvolumen von 300 € brutto.
  • Grundfördersatz beträgt min. 30 % der förderfähigen Ausgaben
  • Gewährter Zuschlag, unabhängig der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 2.500 €

Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (KfW 458)

  • Zuschuss bis zu 70 % der förderfähigen Kosten
  • Einkommensbonus bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 €
  • Gewährter Zuschlag, unabhängig der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 2.500 €

Effiziente Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizungen), Heizungsoptimierungen sowie die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen werden weiterhin von der BAFA gefördert. Für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) muss nun ein Antrag bei der KfW über das Förderprogramm Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude erfolgen.

Wer ist berechtigt einen Antrag zu stellen?

  • Privatpersonen, die Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Einfamilienhäusern in Deutschland sind
  • Privatpersonen, die Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit mehr als einer Wohneinheit sind
  • Privatpersonen, die Eigentümer von Eigentumswohnungen in Deutschland sind, bei Maßnahmen am Sondereigentum
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum

Werden Optimierungen an bestehenden Biomasseheizungen gefördert?

Die BAFA bietet mit der Heizungsförderung im Förderprogramm Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen eine Förderung die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Gefördert werden Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen, die die Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr reduzieren. Zu den geförderten Maßnahmen zählen:

  • Einbau von elektrostatischer Staubabscheidung

  • Katalytische Nachverbrennung

  • Systeme vollautomatischer Verbrennungsregelung​

  • Staubemissionsmessungen vor und nach der Umsetzung der Maßnahme

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Biomasseheizung mindestens zwei Jahre alt ist. Außerdem müssen die Staubemissionen um mindestens 80 % gegenüber dem vorherigen Zustand reduziert werden. Dabei müssen die gesetzlichen Grenzwerte nach der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 5) eingehalten werden.

Förderung von Fachplanung, Qualitätssicherung und Beratungskosten

Die Kosten für die energetische Fachplanung und Baubegleitung sind förderfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz stehen. Auch Leistungen wie Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle bei der Umsetzung der energetischen Maßnahmen sind Gegenstand der Förderung. Bei der Wiederverwendung von Bauteilen können auch die anfallenden Beratungskosten sowie die Kosten für Gutachten zur Baustoffuntersuchung gefördert werden. Die Fördermittelberatung wird nicht gefördert.

Förderung von Biomasseheizungen im Gebäudebestand

Biomasseheizungen werden für die thermische Nutzung ab einer Nennwärmeleistung von mindestens 5 kW gefördert. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Biomasseheizung die Wohneinheit oder Fläche zu 65 % mit erneuerbarer Energie beheizt. Zusätzlich gefördert werden:

  • Sekundäre Bauteile zur Brennwertnutzung
  • Sekundäre Bauteile zur Partikelabscheidung (elektrostatische Abscheider, filternde Abscheider wie z. B. Gewebefilter und keramische Filter, Abscheider als Abgaswäscher)
  • Brennstoffaustragung, -förderung, und -zufuhr
    • Saugsysteme
    • Förderschneckensysteme
    • Federblattrührwerke
    • Schubbodenaustragung

Wie hoch ist die Förderung?

Der Zuschuss setzt sich aus einer 30 % Grundförderung und gegebenenfalls einer oder mehrerer Bonusförderungen zusammen. Zu den Bonusförderungen zählen der Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus und der Emissionsminderungszuschlag. Wie hoch der voraussichtliche Zuschussbeitrag für einzelne energetische Maßnahmen ist von den förderfähigen Kosten abhängig. Bei einem Einfamilenhaus werden Kosten in Höhe von 30.000 € berücksichtigt und bei Mehrfamilienhäuser richtet sich die Höhe der Kosten nach Anzahl der Wohneinheiten. Für jede zweite bis sechste Wohneinheit werden Kosten bis jeweils 15.000 € und ab der siebten Wohneinheit bis zu 8.000 € berücksichtigt. Davon werden maximal 70 % als Zuschuss gewährt. Dies gilt unabhängig von der Antragstellergruppe.

Klimageschwindigkeitsbonus beim Austausch einer bestehenden Heizanlage

Für den Austausch zu einer Biomasseheizung wird der Klimageschwindigkeitsbonus gewährt, wenn die zu ersetzende Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung funktionstüchtig ist oder die alte Gas- oder Biomasseheizung mindestens 20 Jahre alt ist (Datum der Inbetriebnahme). Außerdem muss sichergestellt sein, dass die alte Heizung fachgerecht demontiert und die Altanlage entsorgt wird.


Klimageschwindigkeitsbonus bei der Errichtung einer Biomasseheizung

Damit der Klimageschwindigkeitsbonus für das Errichten einer Biomasseheizung gewährt wird, muss die neu Biomasseheizungen mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaik-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe für die Warmwasserbereitung und / oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Die kombinierten Anlagen müssen so demensioniert werden, sodass die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig gedeckt wird.


Einkommensbonus

Bei einem Haushalts­jahres­einkommen von maximalen 40.000 € kann ein Eigentümer einer selbstgenutzten Wohneinheit ein Einkommensbonus von 30 % beanspruchen. Eigentümer der selbstgenutzten Wohneinheit in einer WEG bzw. in einem Mehrfamilienhaus können den Einkommensbonus nur durch einen Zusatzantrag beantragen.


Emissionsminderungszuschlag

Wird nachgewiesen, dass die geförderte Biomasseheizung den Staubemissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhält, kann ein Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro, unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt werden. Dieser Grenzwert bezieht sich auf Abgase, deren Staubgehalt unter Standardbedingungen gemessen wird.

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