Nah- und Fernwärmenetze
Für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes kann die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beantragt werden.
Ab dem 01. Januar 2023 gelten neue Förderrichtlinien zur "Bundesförderung für effiziente Gebäude". Die hier abgebildeten Konditionen und Mindestanforderungen beziehen sich auf den Entwurf vom 09.12.2022. Verbindlich sind die im Bundesanzeiger veröffentlichten Richtlinien.
Die Wärmeversorgung von mehreren Gebäuden mit einem zentralen Wärmeerzeuger wird als Netz bezeichnet. Gemäß der Förderrichtline wird zwischen zwei verschiedenen Ausführungen unterschieden.
Gebäudenetz:
Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten. Das kleinste Gebäudenetz besteht aus zwei Gebäuden, die über einen zentralen Wärmeerzeuger versorgt werden. Die zentrale Wärmeversorgung eines Quartiers mit bis zu 16 Gebäuden bzw. maximal 100 Wohneinheiten stellt das größte Netz dar,dass im Rahmen dieses Programms gefördert werden kann.
Wärmenetz:
Dient der Versorgung der Allgemeinheit mit leitungsgebundener Wärme. Hier wird die Anbindung an ein öffentliches Fernwärmenetz gefördert.
Die Fördersätze für die die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Wärmenetzes setzen sich folgendermaßen zusammen. Der Fördersatz ist abhängig von dem Anteil der Wärme, die durch den Einsatz von Biomasse bereitgestellt wird. Je geringer der Biomasseanteil, desto höher der Fördersatz.
Die Anbindung an ein Wärmenetz ist nicht grundsätzlich förderfähig. Entscheidend ist, welcher Energieträger für die Wärmegewinnung eingesetzt wird bzw. bei welchem Prozess die Abwärme entsteht.
Allgemeine Anforderungen:
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Anforderungen an die Wärmeerzeugung erfüllt werden. Bei der Zusammenstellung der förderfähigen Kosten können folgende Komponenten berücksichtigt werden.